AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung

1.1. Die Firma prompt Personaldienstleistungen GmbH, Mühlenstraße 7 in 26919 Brake, nachfolgend prompt Personaldienstleistungen genannt, ist als Firma im Bereich der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung tätig.

2.1. prompt Personaldienstleistungen ist durch Bescheid des Landesarbeitsamtes Niedersachsen/Bremen in Hannover ab dem 22.12.1998 im Besitz der erforderlichen Erlaubnis zur Überlassung von Leiharbeitnehmern. prompt Personaldienstleistungen unterliegt dadurch den Bestimmungen des AÜG und gilt als Arbeitgeber des Leiharbeitnehmers.

§ 2 Arbeitsschutz

2.1. Die Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften im Betrieb des Entleihers, die Erteilung von konkreten Arbeitsanweisungen sowie die Kontrolle der Arbeitsausführung obliegt dem Entleiher, unbeschadet der Pflichten von prompt Personaldienstleistungen.

2.2. Der Entleiher verpflichtet sich, den Leiharbeitnehmer vor Arbeitsaufnahme durch einen zuständigen Mitarbeiter in die spezifischen Gefahren des Tätigkeitsortes, sowie umfassend in die Maßnahmen zu deren Abwendung einzuweisen. Außerdem wird der Leiharbeitnehmer in den Mitarbeiterstamm des Entleihers integriert und darf, genau wie die Mitarbeiter des Entleihers, sämtliche Einrichtungen zur Arbeitssicherheit in Anspruch nehmen.

2.3. Erfordert der Arbeitsplatz des Leiharbeitnehmers eine persönliche Schutzausrüstung, die über Sicherheitsschuhe, Schutzhelm und Arbeitskleidung hinausgeht, so wird diese vom Entleiher gestellt, es sei denn, es wird ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

2.4. Der Leiharbeitnehmer darf nicht ohne vorherige schriftliche Vereinbarung mit prompt Personaldienstleistungen für Arbeiten eingesetzt werden, für die eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung erforderlich ist.

§ 3 Arbeitsunfälle

3.1. Der Entleiher verpflichtet sich, prompt Personaldienstleistungen jeden Arbeitsunfall des Leiharbeitnehmers zu melden. Ein Arbeitsunfall, der eine Arbeitsunfähigkeit von 3 oder mehr Tagen zur Folge hat, muss gemeinsam untersucht werden.

3.2. Der Entleiher hat meldepflichtige Unfälle sowohl der für ihn zuständigen Berufsgenossenschaft, wie auch der für den Verleiher zuständigen Verwaltungsberufsgenossenschaft zu melden.

3.3. Einrichtungen und Maßnahmen der Ersten Hilfe werden vom Entleiher gestellt.

§ 4 gesetzliche Arbeitszeiten

4.1. Dem Entleiher obliegt die Pflicht, den Leiharbeitnehmer nur im Rahmen des Arbeitszeitgesetzes einzusetzen. Soll der Leiharbeitnehmer Sonntagarbeit verrichten, ist die hierfür erforderliche Ausnahmegenehmigung vor Beginn der Sonntagarbeit prompt in Kopie zur Verfügung zu stellen.

§ 5 Arbeitgeberpflichten

5.1. prompt Personaldienstleistungen hat die Pflicht, die Arbeitsplätze seiner Mitarbeiter regelmäßig zu kontrollieren. Aus diesem Grund stellt der Entleiher sicher, dass die zuständigen Mitarbeiter von prompt Personaldienstleistungen freien Zugang zu den Arbeitsplätzen der Leiharbeitnehmer haben.

§ 6 Einsatzzeiten

6.1. Bei Auftrags-, Wochen- und Monatsende werden dem Entleiher von den Leiharbeitnehmern Stundennachweise vorgelegt. Diese müssen von einem berechtigten Mitarbeiter des Entleihers geprüft und unterzeichnet werden. Mit Unterzeichnung des Stundennachweises erkennt der Entleiher die Höhe der Arbeitsstunden an und bestätigt, dass die Arbeit korrekt ausgeführt wurde.

§ 7 Kündigungsfristen

7.1. Sollte ein Leiharbeitnehmer seine Arbeit nicht aufnehmen oder aus irgendwelchen Gründen abbrechen, versucht prompt umgehend eine Ersatzkraft zu stellen. Gelingt dies nicht, verfällt die Überlassungsverpflichtung von prompt Personaldienstleistungen.

7.2. Entspricht die Qualifikation des Leiharbeitnehmers nicht den im Überlassungsvertrag vereinbarten Anforderungen, so hat der Entleiher die Möglichkeit innerhalb der ersten 4 Stunden nach Arbeitsbeginn dieses prompt Personaldienstleistungen mitzuteilen und den Mitarbeiter abzubestellen, ohne dass dem Entleiher hierdurch Kosten entstehen. Sollten die Bemühungen von prompt eine Ersatzkraft zu stellen erfolglos bleiben, so kann der Entleiher sofort vom Vertrag zurücktreten.

7.3. Die Kündigungsfrist beträgt für beide Vertragsparteien 1 Woche zum Wochenende.

§ 8 Rechnungsstellung / Fakturierung

8.1. prompt Personaldienstleistungen erstellt wöchentliche Rechnungen auf Basis der unterzeichneten Stundennachweise und des vereinbarten Betrages pro Arbeitsstunde.

8.2. Der Entleiher darf gegenüber prompt Personaldienstleistungen keine Aufrechnungen vornehmen bzw. Rechnungsbeträge einbehalten oder zurückhalten.

8.3. Ist nichts anderes vereinbart, so sind die Rechnungen sofort ohne Abzug zu zahlen.

§ 9 Haftung

9.1. Eventuelle Beanstandungen des Entleihers können nur dann berücksichtigt werden, wenn diese spätestens 7 Tage nach Auftreten des für die Beanstandung maßgeblichen Ereignisses vorgebracht werden. Der Eingang bei prompt Personaldienstleistungen ist entscheidend. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Leistung von prompt als beanstandungsfrei erbracht.

9.2. prompt Personaldienstleistungen haftet grundsätzlich nur auf Nachbesserung. Sonstige Ansprüche, insbesondere Schadensersatz gleich welcher Art, sind ausgeschlossen.

9.3. Keinerlei Haftung übernimmt prompt Personaldienstleistungen für das Handeln seiner Mitarbeiter, das Direktionsrecht und die Aufsichtspflicht sind vom Entleiher auszuüben. Jegliche Haftung ist ausgeschlossen, falls der Entleiher den Leiharbeitnehmer mit Geld- und Wertangelegenheiten betraut.

§ 10 Personalvermittlung / Übernahme von Mitarbeiter / Provision

10.1. Eine Vermittlung liegt vor, wenn der Entleiher oder ein mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen während der Dauer des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages mit dem Zeitarbeitnehmer des Verleihers ein Arbeitsverhältnis eingeht. Eine Vermittlung liegt auch dann vor, wenn der Entleiher oder ein mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung der Überlassung, höchstens aber 12 Monate nach Beginn der Überlassung, mit dem Zeitarbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis eingeht. Dem Entleiher bleibt in diesem Fall der Nachweis vorbehalten, dass der Abschluss des Arbeitsverhältnisses nicht aufgrund der vorangegangenen Überlassung erfolgt ist.

10.2. Eine Vermittlung liegt ebenfalls vor, wenn der Entleiher oder ein mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen direkt nach der Herstellung des Kontaktes zu dem Bewerber durch den Verleiher ohne eine vorherige Überlassung ein Arbeitsverhältnis eingeht.

10.3. Maßgebend für den Zeitpunkt der Begründung des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Entleiher und dem Zeitarbeitnehmer ist nicht der Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme, sondern der Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages.

10.4. Der Entleiher ist verpflichtet, dem Verleiher mitzuteilen, ob und wann ein Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde. Wenn im Streitfall der Verleiher Indizien für den Bestand eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Entleiher und dem Zeitarbeitnehmer darlegt, trägt der Entleiher die Beweislast dafür, dass ein Arbeitsverhältnis nicht eingegangen wurde.

10.5. In den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen hat der Entleiher eine Vermittlungsprovision an den Verleiher zu zahlen. Befristete Arbeitsverhältnisse sind im gleichen Umfang provisionspflichtig wie unbefristete Arbeitsverhältnisse. Die Höhe der Vermittlungsprovision beträgt:

  1. Bei direkter Übernahme des Zeitarbeitnehmers ohne vorherige Überlassung 2,5 Bruttomonatsgehälter.
  2. Bei einer Übernahme innerhalb der ersten 3 Monate nach Beginn der Überlassung 2 Bruttomonatsgehälter.
  3. Bei einer Übernahme innerhalb des 4. bis 6. Monats nach Beginn der Überlassung 1,5 Bruttomonatsgehälter.
  4. Bei einer Übernahme innerhalb des 7. bis 9. Monats nach Beginn der Überlassung 1 Bruttomonatsgehalt.
  5. Bei einer Übernahme innerhalb des 10. bis 12. Monats nach Beginn der Überlassung 0,5 Bruttomonatsgehälter.

 

10.6. Berechnungsgrundlage der Vermittlungsprovision ist das zwischen dem Entleiher und dem Zeitarbeitnehmer vereinbarte Bruttomonatsgehalt, mindestens aber das zwischen dem Verleiher und dem Zeitarbeitnehmer vereinbarte Bruttomonatsgehalt. Der Entleiher legt dem Verleiher eine Kopie des unterschriebenen Arbeitsvertrages vor. Bei Unterbrechungen in der Überlassung ist der Beginn der letzten Überlassung vor Begründung des Arbeitsverhältnisses maßgeblich. Die Vermittlungsprovision ist zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen. Die Provision ist zahlbar 14 Tage nach Eingang der Rechnung.

10.7. Wird der Mitarbeiter aufgrund eines freien Mitarbeitervertrages bzw. eines Vertrages mit einem Selbständigen für den Auftraggeber tätig, gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend mit der Maßgabe, dass anstatt des Bruttomonatsgehaltes das zwischen dem Entleiher und dem Mitarbeiter vereinbarte monatliche Honorar die Basis der Berechnungsgrundlage bildet.

10.8. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch im Falle der Vermittlung des Arbeitnehmers in ein Ausbildungsverhältnis mit dem Entleiher. Berechnungsgrundlage der Vermittlungsprovision ist in diesem Falle die zwischen dem Entleiher und dem Zeitarbeitnehmer vereinbarte Bruttoausbildungsvergütung, mindestens aber das zwischen dem Verleiher und dem Zeitarbeitnehmer zuletzt vereinbarte Bruttomonatsgehalt.

 

§ 11 Datenverarbeitung

11.1. Der Entleiher erklärt sich damit einverstanden, dass sämtliche notwendigen Daten aus dem Vertragsverhältnis EDV mäßig erfasst und zu abrechnungstechnischen Zwecken weitergeleitet werden.

 

§ 12 sonstige Nebenabreden

12.1. Sämtliche Nebenabreden oder Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform.

12.1. Sind einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht betroffen. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine solche wirksame zu ersetzen, die der zu ersetzenden Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt.

 

§ 13 Gerichtsstand

13.1. Als Gerichtsstand wird ausdrücklich und ausschließlich 26919 Brake vereinbart.

Ihr Kontakt

Stefanie Nienaber

s.nienaber@prompt-personal.de

+49 4401 / 99 70-0

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